§ 10 Oö. VSG § 10

Oö. VSG - Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung hat eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen, zu enthalten. Folgende Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 belegen;

2.

ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrags entsprechen muss;

3.

ein Verzeichnis aller Personen, die über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt oder an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt sind;

4.

ein Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn (Abs. 3);

5.

ein Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines Lageplans;

6.

eine zeichnerische Darstellung, aus der die genaue Lage der verwendeten Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist (Aufbauplan), eine technische Beschreibung sowie weitere für die Sicherheit der Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung relevante Umstände, wie z. B. Fluchtwege.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(3) Parteien des Verfahrens sind die Personen, die den Antrag gestellt haben, und jene Personen, die an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt oder verfügungsberechtigt sind. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze von der Veranstaltungsstätte höchstens 50 Meter entfernt ist (Nachbarn), die Gemeinde sowie die örtlichen Einsatzorganisationen sind als Beteiligte zu hören.

(4) Soweit nicht ohnehin eine Baubewilligung erforderlich ist, hat die Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 48 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu beteiligen, wenn die gegenständliche Veranstaltungsstätte gleichzeitig dem § 5 oder § 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 unterliegt. Eine Bewilligung nach § 5 oder eine Anzeige nach § 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Naturschutzbehörde innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrags mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf der Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat; das Gleiche gilt, wenn die Behörde allfälligen Auflagen oder Bedingungen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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