Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichtiger wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; | |||||||||
b) | im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechtskräftigen Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung nicht nachkommt; | |||||||||
c) | sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt; | |||||||||
d) | die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
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