(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn des § 2 dürfen nur verarbeitet werden
a) | für Zwecke der Landes- und Gemeindestatistik sowie | |||||||||
b) | gegebenenfalls für die in der Erhebungsverordnung im Sinne des § 2 Abs. 4 festgelegten Zwecke. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 55/2018) | ||||||||||
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für personenbezogene Daten aus Erhebungen im Rahmen der Bundesstatistik, an denen Organe des Landes oder der Gemeinde mitwirken, soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe einer Vereinbarung des Bundes und der Länder oder sonstiger Vorschriften zulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018) |
(3) Besondere gesetzliche Regelungen über die Verwendung bestimmter Erhebungsergebnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Veröffentlichungen der Landes- und Gemeindestatistik sind so zu gestalten, daß ein Rückschluß auf einzelne Personen nicht möglich ist.
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