Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichtiger wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; | |||||||||
b) | im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechtskräftigen Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung nicht nachkommt; | |||||||||
c) | sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt; | |||||||||
d) | die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000, Schilling2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichtiger wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; | |||||||||
b) | im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechtskräftigen Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung nicht nachkommt; | |||||||||
c) | sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt; | |||||||||
d) | die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000, Schilling2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)