Anl. 1 Oö. SG

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Anlage

zu § 2 Abs. 2 lit. a

 

Erhebungsgegenstände

 

Erhebungsgegenstände sind:

 

A) der Stand, die Entwicklung und die Bedürfnisse der Bevölkerung;

 

B) der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen

1.

aller Bereiche der Wirtschaft,

2.

des Verkehrs und des Kraftfahrwesens,

3.

der öffentlichen Verwaltung,

4.

der baulichen Maßnahmen sowie der davon betroffenen Baulichkeiten und ihres Widmungszweckes,

5.

der Liegenschaften,

6.

der infrastrukturellen Versorgung und Entsorgung,

7.

des Umweltschutzes,

8.

des Naturschutzes,

9.

der Sport- und Freizeiteinrichtungen und -tätigkeiten,

10.

des Bildungswesens, der Wissenschaft und der Forschung,

11.

der kulturellen Einrichtungen und Tätigkeiten,

12.

der sozialen Einrichtungen und Tätigkeiten,

13.

des Krankenanstaltenwesens und des Gesundheitswesens,

14.

des Verbrauches und der Bevorratung von Energie, Rohstoffen und sonstigen Bedarfsgütern,

15.

des Denkmalschutzes und des Ortsbildschutzes,

16.

des Brandschutzes, des Katastrophenhilfsdienstes und des Zivilschutzes.

In Kraft seit 21.01.1981 bis 31.12.9999
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