Anlage
zu § 2 Abs. 2 lit. a
Erhebungsgegenstände
Erhebungsgegenstände sind:
A) der Stand, die Entwicklung und die Bedürfnisse der Bevölkerung;
B) der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen
1. | aller Bereiche der Wirtschaft, | |||||||||
2. | des Verkehrs und des Kraftfahrwesens, | |||||||||
3. | der öffentlichen Verwaltung, | |||||||||
4. | der baulichen Maßnahmen sowie der davon betroffenen Baulichkeiten und ihres Widmungszweckes, | |||||||||
5. | der Liegenschaften, | |||||||||
6. | der infrastrukturellen Versorgung und Entsorgung, | |||||||||
7. | des Umweltschutzes, | |||||||||
8. | des Naturschutzes, | |||||||||
9. | der Sport- und Freizeiteinrichtungen und -tätigkeiten, | |||||||||
10. | des Bildungswesens, der Wissenschaft und der Forschung, | |||||||||
11. | der kulturellen Einrichtungen und Tätigkeiten, | |||||||||
12. | der sozialen Einrichtungen und Tätigkeiten, | |||||||||
13. | des Krankenanstaltenwesens und des Gesundheitswesens, | |||||||||
14. | des Verbrauches und der Bevorratung von Energie, Rohstoffen und sonstigen Bedarfsgütern, | |||||||||
15. | des Denkmalschutzes und des Ortsbildschutzes, | |||||||||
16. | des Brandschutzes, des Katastrophenhilfsdienstes und des Zivilschutzes. |
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