§ 8 Oö. SG

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 8

Geheimhaltungspflicht

 

Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekanntgewordenen Daten geheimzuhalten, sofern dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

In Kraft seit 21.01.1981 bis 31.12.9999
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