§ 8 Oö. SG

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Geheimhaltungspflicht

 

Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekanntgewordenen Daten geheimzuhalten, sofern dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

In Kraft seit 21.01.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. SG
§ 9 Oö. SG