§ 1 Oö. SG § 1

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, deren Träger das Land Oberösterreich ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes Oberösterreich liegen.

(2) Die Gemeindestatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, deren Träger eine Gemeinde ist und die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer einzelnen Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegen, soweit diese Tätigkeiten geeignet sind, durch eine Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(3) Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung von Statistiken;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

5.

Veröffentlichung von statistischen Erhebungen;

6.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

7.

Vertraulichkeit personenbezogener Daten.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2009)

(4) Die Landes- und die Gemeindestatistik haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine ge-schlechtsspezifische Erhebung und Auswertung der personenbezogenen Daten in all jenen Fällen sicher zu stellen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnvoll und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist. (Anm: LGBl. Nr. 1/2009, 55/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. SG