Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - unbeschadet des § 5 Abs. 1 letzter Satz und des § 11 Abs. 2 - im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik das zuständige Organ der Gemeinde.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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