§ 6 Oö. SG

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Entschädigung

 

(1) Für den unmittelbaren Schaden am Vermögen oder an der Person, den jemand durch die Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach den §§ 4 und 5 erleidet, hat in Angelegenheiten der Landesstatistik das Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Soweit Schäden (Abs. 1) vorhersehbar sind, etwa bei Probeentnahmen, kann der Entschädigungsbetrag bereits in der Erhebungsverordnung in angemessener Höhe pauschaliert geregelt werden.

(3) Entschädigungsansprüche nach Abs. 1 und 2, über die binnen drei Monaten ab Erhebung des Anspruches keine Einigung zwischen dem Land bzw. der Gemeinde und dem Betroffenen erzielt wurde, können bei den ordentlichen Gerichten im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über Ansprüche wegen rechtswidrig zugefügter Schäden bleiben unberührt.

In Kraft seit 21.01.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. SG
§ 7 Oö. SG