Koordinierung statistischer Erhebungen
(1) Die Behörde darf Erhebungsverordnungen nach diesem Gesetz soweit nicht erlassen, als sichergestellt ist, daß die Auswertungen einschlägiger statistischer Erhebungen
a) | des Bundes nach dem Bundesstatistikgesetz oder anderen Bundesgesetzen, | |||||||||
b) | des Landes nach Abs. 2 oder nach anderen Landesgesetzen | |||||||||
dem Land bzw. der Gemeinde in einem für seine bzw. ihre Interessen hinreichenden Maß zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Gemeindebezogene Auswertungen statistischer Erhebungen des Landes sind Gemeinden auf deren Verlangen für statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden erforderlich ist. Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Das Land und die Gemeinden können ihrerseits Auswertungen ihrer statistischen Erhebungen dem Bund für statistische Zwecke zur Verfügung stellen. Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß für das Verhältnis des Landes und der Gemeinden zu den gesetzlichen Interessenvertretungen und den sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(5) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so hat die Behörde vor der Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(6) Die Behörden der Gemeinden haben vor Erlassung von Erhebungsverordnungen den Verordnungsentwurf dem Amt der Landesregierung vorzulegen und dessen fachlichen Rat einzuholen. Aus diesem Anlaß ist der Gemeinde jeweils auch bekanntzugeben, ob das Land - und soweit dies bekannt ist auch der Bund - eine ähnliche Erhebung plant.
(7) Die Behörden der Gemeinden dürfen statistische Erhebungen soweit nicht anordnen, als diese mit Erhebungsterminen des Landes oder des Bundes so kollidieren, daß die Abwicklung der landesstatistischen bzw. bundesstatistischen Erhebung beeinträchtigt würde.
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