§ 7 Oö. SG

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 7

Mitwirkung der Gemeinden

 

(1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Bereich der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkung kann nach Maßgabe der Regelung in der Erhebungsverordnung in der Verteilung von Erhebungsunterlagen, der Befragung der zur Auskunftserteilung Verpflichteten, der Einholung von Angaben, der Kontrolle der Angaben sowie deren Zusammenfassung und Weitergabe bestehen.

(2) Das Land hat den Gemeinden die ihnen aus der Mitwirkung bei statistischen Erhebungen entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist als Pauschalbetrag zu gewähren und in der Verordnung, mit der die Durchführung der statistischen Erhebung angeordnet wird, entsprechend dem mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeits- und Sachaufwand festzusetzen.

In Kraft seit 21.01.1981 bis 31.12.9999
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