§ 5 Oö. SG

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 5

Meß- und Zählgeräte

 

(1) Soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, kann die Erhebungsverordnung vorsehen, daß Meß- und Zählgeräte an geeigneten Stellen auf Grundstücken, baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen angebracht werden. Der über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigte hat die Anbringung der Meß- und Zählgeräte, ihre allenfalls erforderliche Wartung und ihre Benützung zu Messungen und Zählungen zu dulden, soweit ihm dies zumutbar ist. Im Falle behaupteter Unzumutbarkeit hat bei landesstatistischen Erhebungen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei gemeindestatistischen Erhebungen der Bürgermeister bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat mit Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung abzusprechen.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter möglichster Schonung der Grundstücke, baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie des Betriebes vorzunehmen. Nach Beendigung der Maßnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen.

(3) § 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 21.01.1981 bis 31.12.9999
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