§ 13 Oö. RG 1988

Oö. Rettungsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Bundespolizeides öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 im Umfangund des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977§ 11 Abs. 3 ,durch folgende Maßnahmen mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005)

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 12/2022)

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben deren Sicherheitswacheorgane die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

Stand vor dem 08.02.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 08.02.2022

(1) Die Organe der Bundespolizeides öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 im Umfangund des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977§ 11 Abs. 3 ,durch folgende Maßnahmen mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005)

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 12/2022)

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben deren Sicherheitswacheorgane die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

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