Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum 15. JännerEnde des ersten und 15. Julidritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig.
(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum 15. JännerEnde des ersten und 15. Julidritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig.