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(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäßAnm.: § 8 Abs. 1LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, § 9 Abs. 1LGBl.Nr. 90/2013, § 18 Abs. 2 und § 23 richtet sich)
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(2) In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
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(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäßAnm.: § 8 Abs. 1LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, § 9 Abs. 1LGBl.Nr. 90/2013, § 18 Abs. 2 und § 23 richtet sich)
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(2) In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
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