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(1) Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf dem Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Kreiswahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der endgültige Eingangsvermerk anzubringen. Spätestens nach Ende der Einbringungsfrist hat der Landeswahlleiter die eingelangten Kreiswahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese überprüft jeden der eingelangten Kreiswahlvorschläge, ob er als gültig eingebracht gilt. Ein Kreiswahlvorschlag gilt dann als nicht eingebracht, wenn
1. | er verspätet eingebracht wurde, | |||||||||
2. | er nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen aufweist, | |||||||||
3. | er keine | |||||||||
4. | der Kostenbeitrag gemäß § 28 Abs. 5 nicht erlegt wird, | |||||||||
5. | im Fall des § 31 Abs. 3 kein anderer Listenführer namhaft gemacht wird. | |||||||||
Gilt ein Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Partei davon zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020) |
(2) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist nur einem Kreiswahlvorschlag eine Zustimmungserklärung angeschlossen, ist dieser aus den Wahlvorschlägen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist, zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu verständigen.
(3) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem dieser Kreiswahlvorschläge eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aus allen Kreiswahlvorschlägen zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon die zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu informieren.
(4) Kreiswahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 28 Abs. 4 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß Abs. 2 zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Landeswahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber, dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen; der Kreiswahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.
(1) Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf dem Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Kreiswahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der endgültige Eingangsvermerk anzubringen. Spätestens nach Ende der Einbringungsfrist hat der Landeswahlleiter die eingelangten Kreiswahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese überprüft jeden der eingelangten Kreiswahlvorschläge, ob er als gültig eingebracht gilt. Ein Kreiswahlvorschlag gilt dann als nicht eingebracht, wenn
1. | er verspätet eingebracht wurde, | |||||||||
2. | er nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen aufweist, | |||||||||
3. | er keine | |||||||||
4. | der Kostenbeitrag gemäß § 28 Abs. 5 nicht erlegt wird, | |||||||||
5. | im Fall des § 31 Abs. 3 kein anderer Listenführer namhaft gemacht wird. | |||||||||
Gilt ein Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Partei davon zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020) |
(2) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist nur einem Kreiswahlvorschlag eine Zustimmungserklärung angeschlossen, ist dieser aus den Wahlvorschlägen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist, zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu verständigen.
(3) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem dieser Kreiswahlvorschläge eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aus allen Kreiswahlvorschlägen zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon die zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu informieren.
(4) Kreiswahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 28 Abs. 4 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß Abs. 2 zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Landeswahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber, dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen; der Kreiswahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.