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(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. |
| |||||||||
2. | mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der | |||||||||
3. | mehr als | |||||||||
4. | mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 | |||||||||
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) |
(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedenervon mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten sind dieseder Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach den Bestimmungen desAbs. 1. (Anm: § 8 Abs. 3 LGBl. Nr. 119/2020der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.)
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
1. | mehr als | |||||||||
2. | mehr als | |||||||||
3. | mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der | |||||||||
acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) |
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. |
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2. | mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der | |||||||||
3. | mehr als | |||||||||
4. | mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 | |||||||||
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) |
(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedenervon mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten sind dieseder Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach den Bestimmungen desAbs. 1. (Anm: § 8 Abs. 3 LGBl. Nr. 119/2020der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.)
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
1. | mehr als | |||||||||
2. | mehr als | |||||||||
3. | mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der | |||||||||
acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) |
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)