§ 2 Oö. LS Gliederung und Aufgaben der land- und

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen führen entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ bzw. „Landwirtschaftliche Fachschule“ oder die Bezeichnung „Berufsschule“ bzw. „Fachschule“ verbunden mit einer Angabe der Fachrichtung; sie werden (im folgendenFolgenden kurz „Berufsschule“ bzw. „Fachschule"). Alternativ kann auch die Bezeichnung „Agrarbildungszentrum (ABZ)genanntverbunden mit der Angabe der Schulart geführt werden. Zusätzlich sind Hinweise auf den Schulstandort und auf die angebotenen Fachrichtungen möglich. (Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

(3) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgabe:

1.

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

2.

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

3.

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

(4) Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgabe:

1.

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen,

2.

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

3.

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Dies gilt sinngemäß auch für Schülerheime.

(6) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind (Schulgüter), dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(7) Öffentliche Berufs- und Fachschulen, denen keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angeschlossen sind, haben die nach dem Lehrplan erforderlichen praktischen und theoretischen Unterweisungen von Schülern in Zusammenarbeit mit geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Praxisbetriebe) durchzuführen.

(8) Geeignet im Sinn des Abs. 7 ist ein Betrieb, der von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 5 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrbetrieb anerkannt ist.

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 12.06.1997 bis 13.02.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen führen entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ bzw. „Landwirtschaftliche Fachschule“ oder die Bezeichnung „Berufsschule“ bzw. „Fachschule“ verbunden mit einer Angabe der Fachrichtung; sie werden (im folgendenFolgenden kurz „Berufsschule“ bzw. „Fachschule"). Alternativ kann auch die Bezeichnung „Agrarbildungszentrum (ABZ)genanntverbunden mit der Angabe der Schulart geführt werden. Zusätzlich sind Hinweise auf den Schulstandort und auf die angebotenen Fachrichtungen möglich. (Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

(3) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgabe:

1.

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

2.

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

3.

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

(4) Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgabe:

1.

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen,

2.

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

3.

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Dies gilt sinngemäß auch für Schülerheime.

(6) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind (Schulgüter), dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

(7) Öffentliche Berufs- und Fachschulen, denen keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angeschlossen sind, haben die nach dem Lehrplan erforderlichen praktischen und theoretischen Unterweisungen von Schülern in Zusammenarbeit mit geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Praxisbetriebe) durchzuführen.

(8) Geeignet im Sinn des Abs. 7 ist ein Betrieb, der von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 5 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrbetrieb anerkannt ist.

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