§ 113a Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 113a

Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000

 

(1) § 10 Abs. 1 Z. 4 ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 durchgeführt wurde.

 

(2) Auf Beamte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 12 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 lit. d und e in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 113a Oö. LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113a Oö. LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 113a Oö. LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 113a Oö. LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 113a Oö. LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 113 Oö. LGG
§ 113b Oö. LGG