Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000
(1) § 10 Abs. 1 Z. 4 ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 durchgeführt wurde.
(2) Auf Beamte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 12 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 lit. d und e in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)
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