Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
§ 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 i.d.F. vor dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 gelten weiterhin für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 eine rechtskräftige oder endgültige auf "nicht zufriedenstellend" lautende Dienstbeurteilung aufgewiesen haben oder aufweisen. § 13 Abs. 14 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
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