(1) Bei Beamtinnen und Beamten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht zu erfolgen hat, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten angerechneten Vordienstzeiten.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 Abs. 1, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist, und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Oö. L-PG.
(3) Anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar an ein Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen.
(5) Die in den Beförderungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte vorgesehene Dienstzeit (Beförderungsdienstzeit) wird für Bedienstete, für die die §§ 8 und 12 Abs. 1, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 anzuwenden sind, um ganze drei Jahre verlängert.
(6) Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits Landesbedienstete sind und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist § 20c Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 113 Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruht, ist im Fall einer Antragstellung nach Abs. 2 der § 12 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | alle sonstigen Zeiten im Sinn der lit. b zur Hälfte anzurechnen sind und | |||||||||
2. | § 12 Abs. 3a nicht anzuwenden ist. |
(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
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