§ 28 Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen römisch eins bis römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Es kommen in Betracht für Beamte

    derder Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis IX,Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch III bis römisch IX,

    derder Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen II-VII,

    derder Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen I-V,

    derder Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen I-IV,

    derder Verwendungsgruppe E - die Dienstklassen I-III.

    Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung der Landesregierung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 87/2016)Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung der Landesregierung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/1981, 87/2016)
  3. (3)Absatz 3Der Gehalt beträgt

Dienst-klasse

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

 

1

1.946,5

2.010,5

2.074,8

 

 

 

2

1.964,3

2.039,5

2.113,3

 

 

I

3

1.982,0

2.068,3

2.151,8

 

 

 

4

1.999,6

2.097,4

2.190,7

 

 

 

5

2.017,3

2.126,4

2.229,3

 

 

 

1

2.034,9

2.155,0

2.267,9

2.267,9

 

 

2

2.052,7

2.184,2

2.307,5

2.318,2

 

II

3

2.070,4

2.212,8

2.349,9

2.371,0

 

 

4

2.087,6

2.242,0

2.391,6

2.423,3

 

 

5

2.105,6

2.270,7

2.433,9

 

 

 

1

2.123,5

2.300,7

2.476,3

2.476,3

2.747,6

 

2

2.141,2

2.332,2

2.521,5

2.532,4

 

 

3

2.158,3

2.363,5

2.567,1

2.590,7

 

 

4

2.176,3

2.395,4

2.615,2

2.651,9

 

III

5

2.194,2

2.427,3

 

 

 

 

6

2.211,8

2.458,7

 

 

 

 

7

2.229,3

2.546,7

 

 

 

 

8

2.247,1

 

 

 

 

 

9

2.264,7

 

 

 

 

Gehalts-

stufe

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

 

 

3.831,9

4.614,5

6.124,3

8.597,4

2

 

3.287,8

3.940,3

4.755,3

6.432,1

9.061,5

3

2.641,6

3.396,6

4.048,3

4.894,6

6.739,6

9.525,7

4

2.741,2

3.505,1

4.190,7

5.202,1

7.204,1

9.990,5

5

2.848,4

3.614,1

4.333,0

5.509,8

7.668,0

10.455,0

6

2.958,1

3.722,8

4.475,4

5.817,8

8.132,4

10.918,9

7

3.067,9

3.831,9

4.614,5

6.124,3

8.597,4

 

8

3.178,2

3.940,3

4.755,3

6.432,1

9.061,5

 

9

3.287,8

4.048,3

4.894,6

6.739,6

 

 

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995) (Anm: V LGBl.Nr. 146/1997, 18/1999, 21/1999, 24/2000, 116/2000, 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 146/1997, 18/1999, 21/1999, 24/2000, 116/2000, 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)

  1. (4)Absatz 4Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5, in der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3, in der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 5/1983)Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5, in der Dienstklasse römisch fünf beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3, in der Dienstklasse römisch VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 2, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 5/1983)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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