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Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
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- | Zeitvorrückung (§ 32), | |||||||||
- | Beförderung (§ 33), | |||||||||
- | Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und | |||||||||
- | Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/1981, 87/2016) |
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
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- | Zeitvorrückung (§ 32), | |||||||||
- | Beförderung (§ 33), | |||||||||
- | Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und | |||||||||
- | Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/1981, 87/2016) |