§ 31 Oö. LGG § 31

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch

-

Vorrückung (§§ 8 §§ 10 bis 11und 113i),

-

Zeitvorrückung (§ 32),

-

Beförderung (§ 33),

-

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und

-

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

(Anm: LGBl. Nr. 68/1981)

(Anm: LGBl. Nr. 68/1981, 87/2016)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.12.2016

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch

-

Vorrückung (§§ 8 §§ 10 bis 11und 113i),

-

Zeitvorrückung (§ 32),

-

Beförderung (§ 33),

-

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und

-

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

(Anm: LGBl. Nr. 68/1981)

(Anm: LGBl. Nr. 68/1981, 87/2016)

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