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VI. Behörden
(1) Behörde im SinnDie Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,Abschnitts V die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheidenäheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufungöffentlichen Interessen an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werdeneinem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln.
VI. Behörden
(1) Behörde im SinnDie Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,Abschnitts V die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Bescheidenäheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufungöffentlichen Interessen an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werdeneinem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln.