§ 38a Oö. LBG 1985 Durchführungsbestimmungen

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

VI. Behörden

§ 38a

(1) Behörde im SinnDie Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,Abschnitts V die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheidenäheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufungöffentlichen Interessen an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werdeneinem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl. Nr. 30/2010)

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.08.2002 bis 30.04.2010

VI. Behörden

§ 38a

(1) Behörde im SinnDie Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,Abschnitts V die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheidenäheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufungöffentlichen Interessen an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werdeneinem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl. Nr. 30/2010)

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