(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
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