(1) Ziel der Dienstausbildung und der Aus- und Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:
1. | Modul 1: Einführung; | |||||||||
2. | Modul 2: Allgemeine Ausbildung. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten Aus- und Fortbildungen zu absolvieren und allfällige Qualifikationsnachweise zu erbringen. Dies gilt insbesondere für durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene verwendungsspezifische Aus- und Fortbildungen. Die Aus- und Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
1. | Fachliche Aus- und Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen. | |||||||||
2. | Aus- und Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu fördern. | |||||||||
3. | Aus- und Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Führungskräfte in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014) |
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