(1) In der Dienstausbildungsverordnung kann vorgesehen werden, dass Bedienstete Modul 2 bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Haben Landesbedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine Dienstprüfung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, ist auf Antrag der oder des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder Modul 2 als erfolgreich abgelegt gilt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
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