§ 25d Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 25d

Sonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis zum

In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 zur

Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung,

LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben

 

(1) Für jene Bediensteten, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben, gilt die bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 hinsichtlich der Dienstausbildung geltende Rechtslage mit der Maßgabe, dass § 19 Oö. LBG in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden ist; die Verpflichtung nach § 25c Abs. 1 wird dadurch nicht berührt.

 

(2) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung der Dienstprüfung nach Abs. 1 gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt. Modul 3 gilt nur dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Verwendung, in der Modul 3 abzulegen ist, jener Verwendung entspricht, in der die Dienstprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde.

 

(3) Die Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, gilt zunächst als Landesgesetz weiter, tritt jedoch drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) außer Kraft.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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