Den Bundes- und Gemeindebediensteten kann über Anmeldung durch ihre Dienstbehörde bzw. ihre Dienstgeberin oder ihren Dienstgeber die Ablegung von Modul 2 ermöglicht werden, wenn
1. | sie eine Verwendung ausüben, die einer Verwendung nach dem Oö. GG 2001 entspricht, und | |||||||||
2. | für diese Verwendung Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014) |
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