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(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Verwendung zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Verwendung zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)