Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C
(Fachdienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) darf ernannt werden, wer im öffentlichen Dienst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens
1. | drei Jahre Aufgaben im mittleren Dienst erfüllt hat, die der Verwendung verwandt sind, für die er angestellt wird, oder | |||||||||
2. | ein Jahr Aufgaben des Fachdienstes erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, | |||||||||
und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005) |
(2) Die Ernennungserfordernisse des Abs. 1a Z. 1 und Z. 2 werden durch die gemeinsame Erfüllung folgender Voraussetzungen ersetzt:
1. | Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz und | |||||||||
2. | erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
(3) Eine einschlägige Meisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweisprüfung ersetzt folgende Anstellungserfordernisse:
1. | Abschluß der Fachschule, | |||||||||
2. | Verwendung in verwandten Aufgaben des mittleren Dienstes oder in entsprechenden Aufgaben des Fachdienstes nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996) |
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