(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:
- | für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist; | |||||||||
- | Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen; | |||||||||
- | den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2; | |||||||||
- | berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen; | |||||||||
- | die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 90/2013)
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