§ 24 Oö. LBG § 24

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:

-

für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;

-

Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

-

den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;

-

berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;

-

die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 Oö. LBG
§ 24a Oö. LBG