(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 Oö. LVBG überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
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