Absehen von der Dienstausbildung
Die Dienstbehörde kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmten Teilen erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn:
1. | das 50. Lebensjahr vollendet wurde und die Ablegung der Dienstausbildung nicht bereits vor Erreichung dieser Grenze von der Dienstbehörde vorgeschrieben wurde, oder | |||||||||
2. | die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann, oder | |||||||||
3. | der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann. |
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
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