§ 24a Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 24a

Absehen von der Dienstausbildung

 

Die Dienstbehörde kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmten Teilen erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn:

1.

das 50. Lebensjahr vollendet wurde und die Ablegung der Dienstausbildung nicht bereits vor Erreichung dieser Grenze von der Dienstbehörde vorgeschrieben wurde, oder

2.

die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann, oder

3.

der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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