(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten verteidigen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(2) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(3) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
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