Disziplinarerkenntnis
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat die im Disziplinarverfahren vorgebrachten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Darüber hinaus hat der Spruch, wenn er nicht auf Freispruch lautet, zu enthalten:
1. | die als erwiesen angenommene Tat, | |||||||||
2. | die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist, | |||||||||
3. | die verhängte Strafe und | |||||||||
4. | die Entscheidung über die Kosten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009) |
(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von vier Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Dienstnehmervertretung und den Parteien zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
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