§ 119 Oö. LBG § 119

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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