§ 126 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 126

Parteien

 

Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Dienstbehörde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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