(1) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Tag des Einlangens der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung (§ 147) bei der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als eingeleitet. Das Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung ist der Dienstbehörde mitzuteilen.
(2) Ab Einlangen der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung bleibt die Disziplinarkommission bis zur Beendigung dieses Verfahrens zuständig, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z 1 oder 3 erfolgt ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen bzw. Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamtinnen bzw. Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Die Disziplinarkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)
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