(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Entscheidung eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.
(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001) |
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