Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte Selbstanzeige erstattet, so ist nach § 129 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.
(3) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückziehen, solange das Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist (§ 132). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
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