(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013) |
(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)
(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)
(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001)
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