Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen 2,, 3, 4, 12, 14 Absatz 3,, 4 und 7, 42 Absatz eins und Absatz 2,, der Paragraphen 43 a,, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Absatz eins und Absatz 5, erster Satz zweiter Halbsatz, der Paragraphen 64, Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und Absatz 3,, der Paragraphen 75,, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie
(2)Absatz 2Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
(3)Absatz 3Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
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