(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Dienstbehörde oder die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im dienstlichen Interesse geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der oder des Beschuldigten vorliegt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder | |||||||||
b) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | ||||||||||
2. | das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
(4) Ist zum Zeitpunkt, in dem die Dienstbehörde Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erlangt, noch kein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig, so kann eine Disziplinaranzeige nach § 129 erstattet werden. Mit der Zustellung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet und zugleich gemäß Abs. 2 erster Satz als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen.
(Anm.: LGBl. Nr 93/2009)
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