§ 127 Oö. LBG Verteidiger

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999
§ 127

Verteidiger

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Landesbeamtin oder einen BeamtenLandesbeamten verteidigen lassen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.09.2009
§ 127

Verteidiger

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Landesbeamtin oder einen BeamtenLandesbeamten verteidigen lassen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

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