(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind abgesehen vom Fall des § 121 Abs. 5 von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(3) Ein Mitglied der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß Abs. 4 bestellt worden sein. Die Dienstnehmervertretung kann anstelle der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder auch vor Ablauf der Funktionsdauer aus wichtigen Gründen neue Mitglieder vorschlagen, die von der Landesregierung für den Rest der Funktionsdauer der übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission zu bestellen sind. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)
(4) Erstattet die Dienstnehmervertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
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