§ 4 Oö. LBezG 1998 § 4

Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

§ 4

Dienstwagen

(1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages, und den Mitgliedern der Landesregierung und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.

(3) Auf Ansprüche nach Abs. 1 kann verzichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2018
2. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

§ 4

Dienstwagen

(1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages, und den Mitgliedern der Landesregierung und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.

(3) Auf Ansprüche nach Abs. 1 kann verzichtet werden.

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