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Legende:
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Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
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2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
| in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. |
Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
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2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
| in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. |