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(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am 1. Jänner des Jahres der Wahlersten Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet habenvollenden und die am Stichtag
1. |
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2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 21/2009) |
(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.
(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am 1. Jänner des Jahres der Wahlersten Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet habenvollenden und die am Stichtag
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2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 21/2009) |
(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.