§ 2 Oö. LAKW 1997 Wahlberechtigung

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am 1. Jänner des Jahres der Wahlersten Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet habenvollenden und die am Stichtag

1.

MitgliedMitglieder der Landarbeiterkammer sind und

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum o.ö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.

Stand vor dem 18.03.2009

In Kraft vom 06.04.1997 bis 18.03.2009

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am 1. Jänner des Jahres der Wahlersten Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet habenvollenden und die am Stichtag

1.

MitgliedMitglieder der Landarbeiterkammer sind und

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum o.ö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.

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