Soweit in diesem Gesetz oder in Verordnungen zu diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen bzw. Eingaben im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG übermittelt werden. Schriftliche Anbringen bzw. Eingaben, die außerhalb der Amtsstunden beim Kammerbüro (Wahlbüro) binnen offener Frist in einer technisch möglichen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
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