I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben, Ziele und Rechtsform der Landarbeiterkammer
(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich wird die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich - im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt - errichtet.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
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